Allgemeine Vermietbedingungen
I. AllgemeinesFür mit unseren Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt) abgeschlossene Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen,
sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden.
Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, sind nicht gültig, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
I.I Buchung / Reservierung des Fahrzeugs- Die Buchung / Reservierung bedarf der Schriftform. Mündliche Verabredungen haben keine Gültigkeit.
- Bei einer Buchung von länger als 3 Monate vor Vertragsbeginn, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des gesamten Mietpreises fällig. Die Anzahlung hat innerhalb von 4 Werktagen auf das Konto den Vermieters zu erfolgen. Die restlichen 70% müssen bis spätestens 14 Tage vor dem Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
- Bei einer Buchung von länger als 1-3 Monate vor Vertragsbeginn, ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des gesamten Mietpreises fällig. Die Anzahlung hat innerhalb von 4 Werktagen auf das Konto den Vermieters zu erfolgen. Die restliche 50% müssen bis spätestens 14 Tage vor dem Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
- Bei einer Buchung von weniger als einem Monat vor Vertragsbeginn, ist eine Anzahlung in Höhe von 100% des gesamten Mietpreises fällig. Die Anzahlung hat innerhalb von 4 Werktagen auf das Konto den Vermieters zu erfolgen.
- Sollte der Mieter von den Punkten 1-4, ohne schriftliche Einverständnis des Vermieter, abweichen, ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden.
- Sollte der Mieter nicht zum vertraglich vereinbarten Termin (Tag bis 19.00 Uhr) das Fahrzeug übernommen haben, so werden 100% des vereinbarten Mietpreises fällig. Ausgeschlossen hiervon ist, Gründe höherer Gewalt.
II. Das Fahrzeug und seine Benutzung
1.
Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges (Kfz) an, dass es sich mit samt Zubehör in verkehrssicherem, fahrbereitem, mangelfreiem und sauberem Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat, soweit nicht bei Übernahme des Kfz schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.
2. Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Gegebenheiten des Kfz (z.b Höhenbeschränkungen, zulässiges Gesamtgewicht,
Breitenbeschränkungen usw.) benutzen.
3. Das Kfz darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern die einen entsprechenden gültigen
Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Kfz überlässt, wie für eigenes Verschulden.
4. Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet
oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden.
Das Kfz darf nicht untervermietet werden. Sofern nicht der Vermieter
zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Kfz nicht außerhalb des
öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten,
Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung
teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder
Güterfernverkehr, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken
verwendet werden.
5. Das Kfz darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden,
es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden.Der Transport
gefährlicher Stoffe mit dem Kfz ist untersagt.
Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb der Spanischen Grenzen gestattet.
6. Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Kfz
jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt
bereit zu halten.
7. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht
ein. Der Mieter zahlt folgende Beträge an den Vermieter:
a) den Mietpreis für die abgelaufene Mietzeit zu den umseitig aufgeführten
Sätzen;
b) Kosten für Kraftstoff und den Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht
vollem Tank;
c) alle auf die Positionen a) bis c) erhobenen Steuern sowie alle im
Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren,
Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch
genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Vermieters
zurückzuführen;
d) alle notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von
fälligen Forderungen gegen den Mieter entstehen.
Der Vermieter kann vor Übergabe des Kfz eine Vorauszahlung bis zur Höhe
einer Wochenmiete mindestens jedoch €650– verlangen.
III. Versicherung1. Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen
(AKB): Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650,-Euro.
Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert. Die vereinbarte Selbstbeteiligung
wird pro Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.
Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss
eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.
IV. Pflichten des Mieters1. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der
technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und
Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck,
Keilriemen, Bremsen, Türverschluss usw.), es zu verschließen, das Lenkradschloss
einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen.
Die Schlüssel des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu
verwahren und eine falls vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei einer
Benutzung von länger als einem Monat hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen
Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu
lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.
2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu
bewachen.
V. Reparatur1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür die Kosten,
wenn die Ursache hierfür weder auf unsachgemäßer Behandlung des Kfz
durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen
(Fahrer und andere) beruht. Hat der Vermieter die Kosten zu tragen,
so hat der Mieter ihn vor Beginn der Reparatur – wenn mit Kosten von mehr
als € 25,– (ohne Mehrwertsteuer) zu rechnen ist – zu unterrichten und seine
Weisungen einzuholen. Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die
Kosten für Reparaturen zu erstatten, die zur Aufrechterhaltung der Betriebsund
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges unbedingt notwendig waren.
Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind
ausgeschlossen.
VI. Unfall, Diebstahl, Brand1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich
zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu verständigen und mit der
Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.
2. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch
gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überlässt der Mieter
das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.
3. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen
ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
Der Bericht über Unfall, Diebstahl oder Brand muss insbesondere Namen
und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die
amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Angaben über ihre
Besitzer (Halter) enthalten.
4. Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen
Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen (Unfallflucht).
5. Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör
bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer Beschädigung durch Unbekannte
während des Parkens hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu
erstatten und anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen
Bescheinigung den Vermieter zu informieren.
VII. Haftung1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem
Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch
eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar
ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Dies gilt auch bei
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Der Mieter hat das Kfz in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es
übernommen hat. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des
Kfz und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Weiter haftet der
Mieter auch für Marderschäden, Glasbruch und Steinschläge in den Scheiben
des Fahrzeuges. auch hier Haftet der Mieter bis zu seiner Selbstbeteiligung in Höhe von 650,- Euro
Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen,
insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und
Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz; Mietausfallkosten
sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag an dem das
beschädigte Kfz dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem
Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Bei den durch die Vollkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter
anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des
Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz in Höhe von 650,-Euro im Rahmen der
AKB. Hat der Mieter gemäß III.2. den Abschluss einer Vollkaskoversicherung
(Haftungsreduzierung) gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch
wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug)
auf seine Selbstbeteiligung.
Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind,
haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt.
Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/haften der Mieter/die
Mieter/-in für den Schaden über die Haftungsbegrenzung hinaus, wenn er/
sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei geführt hat. Vorsätzliche
Herbeiführung des Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters
analog § 81 Abs. 1 VVG. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen,
insbesondere bei Führen des Mietwagens unter die Fahrtüchtigkeit
beeinträchtigendem Alkohol, Medikamenten oder Drogeneinfluss oder
Rotlichtverstoß bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach der
Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG.
4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadensnebenkosten
nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens
für die Schäden und Schadensnebenkosten (Ziffer VII.2). Verschuldensunabhängig
ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer
Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt (Ziffer III.) zu
tragen.
5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von
seiner Ersatzpflicht frei.
6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder
Verluste von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem
vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert,
aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.
VIII. Rückgabe des Kfz1. Der Mieter hat das Kfz mit den vollständigen Wagenpapieren und
sämtlichen ihm ausgehändigten Schlüsseln spätestens am Ende der
vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben,
und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe
außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor
Ablauf der Mietzeit.
3. Gibt der Mieter das Kfz mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen
Schlüsseln nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, so hat der Mieter
dem Vermieter für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Kfz als
Entschädigung die dem Vermieter durch Vorenthaltung entstandenen Kosten zu zahlen.
Die Miete wird in diesem
Fall für die Dauer der Vorenthaltung zum jeweils gültigen Standardtarif
abgerechnet. Sollte ein darüber hinausgehender Schaden entstanden sein,
so hat der Mieter diesen zu ersetzen. Der Mieter haftet für sämtliche nach
Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.
Die Mietkaution wird dem Mieter erst dann vollständig zurückbezahlt, wenn sich das Fahrzeug bei der fristgerechten Rückgabe in einwandfreien Zustand, ohne Mängel, Schäden oder starker Verschmutzung befindet.
4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach
Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, gegenüber dem
Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.
IX Kündigung / Stornierung des Mietvertrages1. Bei einer Kündigung / Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter verpflichtet sich der Mieter, einen prozentualen Anteil der Gesamtsumme aus dem Mietvertrag wie folgt zu übernehmen:
- Stornierung / Kündigung bis 90 Tage vor dem Mietbeginn 10% des gesamten Mietpreises
- Stornierung / Kündigung 30 Tage bis 89 Tage vor dem Mietbeginn 30%des gesamten Mietpreises
- Stornierung / Kündigung 10 Tage bis 29 Tage vor dem Mietbeginn 50% des gesamten Mietpreises
- Stornierung / Kündigung 0 Tage -9 Tage vor dem Mietbeginn 100% des gesamten Mietpreises
2. wird dem Vermieter die Fortsetzung
des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt,
den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht
Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten
Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet
Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
3. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz nicht
fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.
In diesem Fall werden vom Vermieter ausschließlich die eventuell vorgeleisteten Mietzahlungen ( Mietvorauszahlungen) erstattet.
Darüber hinaus werden dem Mieter keine weiteren ihm entstandenen Kosten( Anreise-Abreise-Hotelkosten, usw) erstattet
X. Datenschutzklausel1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind verantwortliche Stellen und
Dienstanbieter im Sinne des Datenschutzrechts nach dem EU-DSGVO
Die personenbezogenen Daten des Mieters und des
Fahrers werden zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder
-beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet,
gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für
Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung)
des Vermieters und dessen Lizenzgebers, wenn eine entsprechende
datenschutzrechtliche Einwilligung auch für Werbung
vorliegt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die
Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen
des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht und
Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung
von Unfallschäden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der
besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit
widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers (s. o.).
Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
(z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG, Artikel 6 EU-DSGVO) Auskunft über die
zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und
deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den Mieter/Fahrer nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG,
Artikel 16 ff. EUDSGVO) ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung
der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein
Begehren des Mieters/Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung
der personenbezogenen Daten ist über die im Mietvertrag genannten
Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser
Bestimmungen gespeichert hat, möglich.
2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG, Artikel 7 Abs. 3 EU-DSGVO: Der Mieter/
Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung
widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den umseitig genannten
Vermieter unter Angabe der dort genannten Adresse zum Kennwort:
Widerspruch, oder per Email unter Angabe des umseitig genannten
Vermieters an: info@cielocamper.com
XI. Verschiedenes1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine
Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt
sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels
der Mietsache und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel
gezahlter Miete.
2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Aufhebung der Schriftformklausel.
3. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder
undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder
Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und
durchs etzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien
mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck am nähesten kommt.
4. Der Sitz der Vermieterin ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand,
5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das spanische Recht